Umsatzsteuererhöhung ab 01. Januar 2007 von 16 % auf 19 %


Wie erwartet, wurde am 16. Juni im Bundesrat die größte Anhebung in der Geschichte des aktuellen
Mehrwertsteuersystems beschlossen: Steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmens, die nach dem
31. Dezember 2006 ausgeführt werden, sind nunmehr mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.


OWUS – Mitglied Steuerberater Gerd Beck von der AS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Niederlassung
Suhl erläutert die wichtigsten Gestaltungsansätze:


Herr Beck, wer wird durch die Erhöhung betroffen sein?
Vordergründung sind von der Steuersatzerhöhung nur Privatpersonen und Unternehmer ohne Vorsteuer-
abzug wie z. B. Ärzte oder Banken betroffen. Diese werden wirtschaftlich belastet. Aus dieser Gesetzes-
änderung ergeben sich jedoch auch für alle anderen Unternehmer zahlreiche steuerliche, rechtliche,
betriebswirtschaftliche und organisatorische Konsequenzen, die in den nächsten Monaten vorzubereiten
sind. Jeder Unternehmer sollte sich rechtzeitig auf die vielen Einzelthemen einstellen, damit er dem Jahres-
wechsel gut gerüstet entgegensehen kann.


Die Steuererhöhung greift ab 01. Januar 2007. Welche Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen?
Viele Konsumenten werden Anschaffungen, Investitionen und Dienstleistungen noch im Jahr 2006, also zum
Steuersatz von 16 % vornehmen. Jedes Unternehmen sollte daher die Chance nutzen und entsprechende
Kapazitäten vorplanen.


Was kann der Unternehmer noch beeinflussen, um zum alten Steuersatz abzurechnen ?
Ausschlaggebend für die Bestimmung des maßgebenden Steuersatzes ist allein der Zeitpunkt, in dem die
Leistung erbracht w
ird. Auf die Zahlung des Entgeltes kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der
Rechnungserteilung.
Bei Lieferungen ist entscheidend, wann dem Abnehmer die sogenannte Verfügungsmacht an den
gelieferten Gegenständen verschafft wurde. In der Regel erfolgt dies bei körperlicher Übergabe der
Sachen. Bei Dienstleistungen ist der maßgebende Zeitpunkt erreicht, sobald die Leistung erfolgt ist.
Lieferungen und Leistungen sollten deshalb vor Jahresende erbracht sein. Unter Umständen kann
eine Lieferung auch schon bei Übergabe an einen Spediteur ausgeführt sein. Hier sind die vertraglichen
Regelungen im Einzelfall zu beachten.


Manche Aufträge können aber nicht zum Jahreswechsel fertiggestellt werden. Gibt es für diese
Fälle Ansatzpunkte?

Bei langfristigen Projekten ist rechtzeitig vor Jahresende die Vereinbarung von sogenannten Teilleistungen
zu prüfen. Denn Teilleistungen unterliegen dann dem alten Steuersatz, wenn sie vor dem 01. Januar 2007
beendet werden. Bei Teilleistungen handelt es sich um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Werkleistung
oder Werklieferung, für die das Entgelt gesondert geschuldet und abgerechnet wird.
Ein Beispiel: Ein Bauunternehmer wurde im April 2006 beauftragt, sechs Einfamilienhäuser auf dem Grund des
Bauherrn zu errichten. Die Beteiligten haben sich auf einen Festpreis verständigt, den der Unternehmer noch
mit 16 % Umsatzsteuer kalkuliert hatte. Auf Grund archäologisch wertvoller Funde in der Baugrube verzögern
sich die Arbeiten bis in den März 2007. 4 Häuser konnten jedoch bis Dezember 2006 erstellt werden.
In diesen Fällen sollte noch im Dezember die Abrechnung von Teilleistungen vereinbart und durchgeführt werden,
indem die ersten vier Einfamilienhäuser noch förmlich abgenommen werden. Die Abrechnung der vier Häuser erfolgt
dann mit 16 % Umsatzsteuer, für die restlichen Häuser müssen allerdings 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt
entrichtet werden.


Die Steuererhöhung trifft vor allem den Endverbraucher. Werden die Unternehmen einfach nur Ihre Preise
um 3% erhöhen ?

In vielen Branchen ist mit einer Steuersatzerhöhung von 3 % die gesamte Gewinnspanne aufgezehrt. Die Unternehmen
sind daher gezwungen, die Steuererhöhung an den Konsumenten weiterzugeben. Insbesondere im Handel sind die
Schwellenpreise zu überprüfen. Was bisher 0,99 Euro gekostet hat, müsste zukünftig für 1,02 Euro verkauft werden.
Im Rahmen einer sorgfältigen Mischkalkulation muss daher ermittelt werden, an welcher Stelle ein Verlust in Kauf
genommen wird, der mit Gewinnen aus anderen Produkten auszugleichen ist.
Wir empfehlen daher allen unseren Unternehmern, bereits jetzt ihre Preise für alle Produkte neu zu kalkulieren.
Außerdem ist zu überlegen, notwendige Preiserhöhungen bereits im Jahr 2006 durchzuführen, da die Verbraucher
im Jahr 2007 gewissenhaft prüfen werden, ob ein Unternehmen „nur“ die Steuererhöhung weitergibt, oder die
Gelegenheit zu einer weiteren Preiserhöhung nutzt.


Und was bleibt für den Unternehmer „privat“ zu tun?
Hier gilt, was jeder Endverbraucher zu beachten hat: Investitionen zum Beispiel am eigengenutzten Haus, Garten,
Möbel, aber auch Dienstleistungen wie Renovierungen, Steuerberatung (z.B. Einkommensteuererklärungen) oder
Rechtsanwaltsleistungen (Testament, Ehevertrag usw.) sollten in das Jahr 2006 vorgezogen werden.
Umsatzsteuer fällt auch an, wenn Unternehmer Wirtschaftsgüter für den privaten Ver- oder Gebrauch „entnehmen“.
Daher ist zu prüfen, ob bestimmte Wirtschaftsgüter (z. B. PKW), die zukünftig privat genutzt werden sollen, noch im
Jahr 2006 zu entnehmen sind. Aufgrund der Wechselwirkung mit der Einkommensteuer und einer möglichen Korrektur
des bisherigen Vorsteuerabzugs ist aber eine Einzelberatung in jedem Fall erforderlich.


Muss der Unternehmer besondere Formvorschriften beachten?
Zusätzliche Formvorschriften im Zusammenhang mit dem Steuersatzwechsel bestehen nicht. Die Erfahrungen aus
den letzten Steuersatzerhöhungen haben aber gezeigt, dass ein Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung in der
Bestimmung des Leistungszeitpunkts liegt. Der Unternehmer sollte daher durch Lieferscheine, Leistungserfassungen
und andere geeignete Unterlagen den Liefer-/ Leistungs- und Entnahmezeitpunkt nachweisen können.

Herr Beck Ihr Fazit?
Aufgrund der komplexen und vielfältigen Einzelfragen besteht erheblicher Handlungs- und Beratungsbedarf. Daher bietet
die ETL aus ihrem Team von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Betriebswirten gesonderte Beratungen ausschließlich
zum Thema Umsatzsteuersatzwechsel an. In diesem Zusammenhang haben wir für unsere Mandanten ein Merkblatt erstellt,
welches auch interessierte Mitglieder kostenlos unter gerd.beck@etl.de anfordern können.