Die Generaldebatte ist eröffnet


Reaktion von OWUS auf das Gespräch mit Angelika Gramkow
Wenn die PDS eine Partei mit Gebrauchswert für den Alltag werden soll, so muss sie sich auch der Steuer- und Abgabenpolitik stellen. Renate Vehlow hat in ihrem Diskussionsbeitrag zum PDS- Bundesparteitag in Potsdam die Positionen von OWUS zum Entwurf eines Steuerkonzeptes der PDS vorgetragen und die Bereitschaft zur Mitarbeit an diesem bekundet. Wir freuen uns, dass Angelika Gramkow unser Diskussionsangebot aufgegriffen hat und die Generaldebatte für eröffnet erklärt. In ihrem Gespräch mit dem ND bekundete sie jedoch zu dem Vorschlag von OWUS, über die Abschaffung der Gewerbesteuer (GewSt) nachzudenken, dieser Forderung „werden wir nicht nachkommen“. Warum diese kategorische Ablehnung? Darf nicht über alternative Wege zur Finanzierung der Kommunen nachgedacht werden? Wir meinen, dass es der PDS gut zu Gesicht stünde, wenn sie sich offen für neue Wege zeigte. OWUS bleibt bei seiner Meinung, den vollständigen Abbau der GewSt in die Wege zu leiten. Richtig ist, dass der Fahrplan zum Abbau der GewSt auch ein Programm enthalten muss, das den Kommunen aus den ärgsten Finanznöten hilft. Ein solches Programm könnte z. B. eine vorübergehende Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer enthalten. Wie auch der Bund der Steuerzahler sind wir der Auffassung, die GewSt kann nicht reformiert, sondern nur noch abgeschafft werden. Sie ist die Steuer in Deutschland, welche die meisten Mängel aufzuweisen hat. Die GewSt ist ungerecht, kompliziert und wettbewerbsverzerrend. Sie fördert die räumliche Konzentration der Gewerbe- und Industrieansiedlung und beeinträchtigt überdies die kommunale Willensbildung. Die Kommunen leiden unter den starken Schwankungen der GewSt-Einnahmen. Die durch das Jahrssteuergesetz 2000 eingeführte Anrechnung der GewSt auf die Einkommensteuer hat einerseits eine gewisse belastungsmäßige Neutralisierung der GewSt bei etlichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften bewirkt. Gleichzeitig hat sie aber auch schwerwiegende Nachteile gebracht, weil es zu Anrechnungsüberhängen und Restbelastungen kommt. Die GewSt gerät auch zunehmend in Konflikt mit dem EU-Recht. Hier sei nur auf das so genannte „Eurowings-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes verwiesen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bezogen auf das Jahr 2003 in 10 von damals 15 Mitgliedsstaaten der EU die ansässigen Unternehmen über Einkommen- und Körperschaftsteuern zur Finanzierung der kommunalen Haushalte beigetragen haben. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden in 6 Mitgliedsstaaten kommunale Ertragsbeteiligungen an Staatssteuern, in 2 Staaten kommunale Zuschlagsrechte und in 3 Staaten kommunale Einkommensteuern. Die Finanzierung der Kommunalhaushalte durch Objektsteuern, die keine Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit nehmen, bestand 2003 nur noch in 6 von damals 15 Mitgliedsstaaten und befindet sich sichtbar auf dem Rückmarsch. In der BRD gibt es bereits eine Reihe von Vorschlägen für eine moderne Gemeindefinanzierung. Diese zielen darauf ab, das Steuerrecht radikal zu vereinfachen, da sie an die Hauptsteuern eines vereinfachten Steuerrechts anknüpfen, nämlich an die Einkommen- und Umsatzsteuer. Abbau der GewSt ist wesentlich mehr als nur die Abschaffung einer steuerpolitisch längst überholten Steuer. Er wird auch einen Beitrag dazu leisten, den Standort Deutschland attraktiver zu machen. Er hat darüber hinaus grundlegende Bedeutung für eine Neuregelung der Finanzen im Bundesstaat. Die z. B. vom Bund der Steuerzahler vertretenen Zuschlags- und Hebesatzmodelle haben auch den Vorteil, dass sie alle Steuerzahler erkennen lassen, dass sie zur Finanzierung ihrer Kommune herangezogen werden. Dies dürfte die kommunale Willensbildung in und den Wettbewerb zwischen den Kommunen verbessern. Nicht zuletzt ist davon eine sparsamere Verwendung der Steuergelder zu erwarten. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler könnte die Stärkung der Steuerautonomie der Gemeinden mittels Hebesatzrechten an Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Muster für eine ähnliche Stärkung der Finanzautonomie der Länder sein. Aber die Reform der Kommunalfinanzen darf sich nicht darauf beschränken, den kommunalen Bürokratien lediglich zu höheren Einnahmen zu verhelfen. Wenn die Kommunen künftig mit Hilfe des Zuschlags- und Hebesatzrechtes den Umfang ihrer freiwilligen Aufgaben und Ausgaben und die Belastung ihrer Einwohner weitestgehend selbst bestimmen können, sollten die Einwohner dabei mitbestimmen können, wenn sie es für nötig erachten. Beispiele für diese Bürgerbeteiligung gibt es in der Schweiz und in den USA. In beiden Staaten bestehen keine gesetzlichen Hürden für Volksbegehren und –entscheide in Steuer- und Haushaltsfragen. OWUS hält den Vorschlag des Bundes der Steuerzahler für den Abbau und Ersatz der GewSt für diskutierenswert.
Zu den tragenden Elementen dieses Vorschlages eines Hebesatzmodells gehört, das Aufkommen der GewSt durch eine entsprechende Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu ersetzen, für das wegfallende Hebesatzrecht bei der GewSt das Hebesatzrecht am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu aktivieren und zusätzlich einen Gemeindeanteil an der Körperschaftsteuer mit Hebesatzrecht einzurichten. Dieser Vorschlag hat den wichtigen Vorteil, dass tragende Komponenten bereits Bestandteil der Verfassung sind. Lediglich erforderliche Verfassungsänderung ist die Einführung des Gemeindeanteils an der Körperschaftsteuer, damit nicht nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften unmittelbar zur Finanzierung allgemeiner kommunaler Leistungen beitragen. Den Intuitionen der PDS käme entgegen, dass mit dem Abbau der GewSt eine Anpassung des Körperschaftsteuersatzes um 12 bis 13 Prozent vorgenommen werden müsste. Die vorgenannten Veränderungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Selbstverwaltung nach Art. 28 GG. Die Gemeinden erhalten einen vollen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen aus dem Wegfall der GewSt. Die von Angelika Gramkow erwarteten erheblichen Probleme der Kommunen entpuppen sich vor diesem Hintergrund als potemkinsche Dörfer. Die kommunalen Besteuerungsrechte nach Art. 28 werden dadurch gewahrt, dass die Kommunen das verfassungsgemäße Recht ausüben, Hebesätze auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer festzusetzen. Zudem sollen die Kommunen mit 15 % am Aufkommen der Körperschaftsteuer beteiligt werden und ein Hebesatzrecht auf diesen Steueranteil erhalten. Das finanzielle Volumen, auf das mit dem kommunalen Hebesatzrecht bei Einkommen- und Körperschaftsteuer eingewirkt werden kann, ist deutlich höher als das Netto-Volumen der GewSt. (In 2003 16,4 Mrd. EUR). Das Festhalten an der GewSt ist nach Auffassung von OWUS kurzsichtig und mit erheblichen Mängeln und Gefahren verbunden. Durch die im Steuerkonzept der PDS vorgesehene Einbeziehung ertragsunabhängiger Elemente in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der GewSt würden Betriebe in den Konkurs getrieben, denn sie müssten dann ggf. auch bei Verlusten GewSt zahlen. Die Einbeziehung der Freiberufler in die so genannte Gemeindewirtschaftssteuer ist zudem mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken behaftet. Es wäre - auch angesichts des zunehmenden globalen Wettbewerbs - ein Zeichen finanzpolitischer Vernunft über die Abschaffung einer Steuer, die es so nur in der BRD gibt, nachzudenken. Die Generaldebatte ist also eröffnet. OWUS ist gerne bereit in den entsprechenden Diskussionen und Arbeitsgruppen mitzuwirken – und das nicht nur in Fragen der GewSt sondern auch zu allen anderen Steuerarten.
Gerd Beck, Steuerberater, OWUS-Mitglied LV Thüringen

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