SATZUNG

des Offenen Wirtschaftsverbandes von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V. (OWUS)

§1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I)    Der Verband führt den Namen „Offener Wirtschaftsverband von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V. (OWUS)".
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name     „Offener Wirtschaftsverband von klein- und mittelständischen Unternehmen,     Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V. (OWUS)".

(II)    Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

(III)    Der Verband gliedert sich regional.

(IV)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(I)    Zweck des Verbandes ist, durch eine gezielte Förderung der klein- und mittelständischen Unternehmen, der freiberuflich und anderen selbstständig Tätigen einen Beitrag zum Umstrukturierungsprozess in den neuen Bundesländern zu leisten.

(II)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    - den Aufbau eines wirksamen Informations- und Beziehungssystems auf Unternehmerbasis, welches auf vielfältige Weise die Entwicklung der einzelnen Unternehmen befördert (Kontaktbörse, Verbreitung von zur Kenntnis gelangten Auftragsvergaben, gemeinsame Präsentationen) mit dem Ziel, die Marktchancen der einzelnen Unternehmen zu erhöhen;

- die Einbringung unserer Anforderungen in die Politik, z. B. durch Diskussionen und Beratung mit politischen Verantwortungsträgern;

    - eine umfassende Beratung und aktive Hilfe, z. B. bei der Beantragung und Inanspruchnahme von Fördermitteln und dem Aufbau effektiver Betriebsstrukturen.

(III)    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(IV)    Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(V)    Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




(VI)    Änderungen des Zwecks des Verbandes können nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(VII)    Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeübt werden.

§ 3    Mitgliedschaft

(I)    Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

(II)    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

(III)    Die Mitgliedschaft endet durch:

    - Tod;

    - Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist;

    - Streichung;

    - Ausschluss.

(IV)    Der Verband erkennt die Satzung des "OWUS Dachverband e.V." an und wird dessen
    Mitglied.

§ 4    Rechte der Mitglieder

    Die Mitgliedschaft berechtigt:

    - zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte;

    - zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen des Vorstandes;

    - zur Nutzung der Dienste und Leistungen des Verbandes.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

(I)    Bei der Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.

(II)    Zur Finanzierung besonderer Vorhaben (und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbandes) können Umlagen erhoben werden.



(III)    Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6     Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes

(I)    Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt oder mit der Zahlung von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.

(II)    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen schädigt. Der Antrag kann von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und ist dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über die Berufung entscheidet.

§ 7    Organe

    Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8    Vorstand

(I)    Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern; er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und einen Schatzmeister. Als der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt.

(II)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(III)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen.

(IV)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(V)    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9    Mitgliederversammlung

(I)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:



    1.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    2.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung

    3.    Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Aufnahmegebühr, des         Mitgliedsbeitrages und der Umlagen

    4.    Wahl der mindestens 3 Delegierten sowie  mindestens 1 Nachfolgekandidaten zur         Dachverbandskonferenz

    5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit     der abgegebenen gültigen Stimmen

    6.    alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung         übertragenen Angelegenheiten

    7.    Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

(II)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird     vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe     der Tagesordnung einberufen.

(III)    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist     hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks     und der Gründe schriftlich verlangt.

(IV)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit     einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(V)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10    Schlussbestimmungen - Auflösung des Verbandes

(I)    Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer     Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(II)    Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der     Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte     Liquidatoren.

(III)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden,     sollte sich in der Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der     übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen     oder fehlenden Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem Gewollten der     Vertragspartner zum Zeitpunkt der Satzungsbeschließung möglichst nahe kommt.

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.12.2001

Dokument drucken