SATZUNG
des Offenen
Wirtschaftsverbandes von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern
und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V.
(OWUS)
§1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(I) Der Verband führt den Namen
„Offener Wirtschaftsverband von klein- und mittelständischen Unternehmen,
Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V.
(OWUS)".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung lautet der Name „Offener
Wirtschaftsverband von klein- und mittelständischen Unternehmen,
Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V.
(OWUS)".
(II) Der Verband hat seinen Sitz in
Berlin.
(III) Der Verband gliedert sich
regional.
(IV) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
(I) Zweck des Verbandes ist, durch
eine gezielte Förderung der klein- und mittelständischen Unternehmen, der
freiberuflich und anderen selbstständig Tätigen einen Beitrag zum
Umstrukturierungsprozess in den neuen Bundesländern zu
leisten.
(II) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
- den Aufbau eines wirksamen
Informations- und Beziehungssystems auf Unternehmerbasis, welches auf
vielfältige Weise die Entwicklung der einzelnen Unternehmen befördert
(Kontaktbörse, Verbreitung von zur Kenntnis gelangten Auftragsvergaben,
gemeinsame Präsentationen) mit dem Ziel, die Marktchancen der einzelnen
Unternehmen zu erhöhen;
- die Einbringung unserer Anforderungen in die
Politik, z. B. durch Diskussionen und Beratung mit politischen
Verantwortungsträgern;
- eine umfassende Beratung und
aktive Hilfe, z. B. bei der Beantragung und Inanspruchnahme von Fördermitteln
und dem Aufbau effektiver Betriebsstrukturen.
(III) Der
Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung.
(IV) Der Verband ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(V) Mittel des Verbandes dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(VI)
Änderungen des Zwecks des Verbandes können nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(VII) Bei
Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen
zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeübt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(I) Mitglieder können
Einzelpersonen und juristische Personen werden.
(II)
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss
entscheidet.
(III) Die Mitgliedschaft endet
durch:
- Tod;
- Austritt,
der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären
ist;
- Streichung;
-
Ausschluss.
(IV) Der Verband erkennt die Satzung des
"OWUS Dachverband e.V." an und wird dessen
Mitglied.
§ 4 Rechte der
Mitglieder
Die Mitgliedschaft
berechtigt:
- zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden
Rechte;
- zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
Fortbildungsmaßnahmen des Vorstandes;
- zur Nutzung
der Dienste und Leistungen des Verbandes.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(I) Bei der Aufnahme in den
Verband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu
zahlen.
(II) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben (und
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbandes) können Umlagen
erhoben werden.
(III) Höhe und Fälligkeit der
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 6 Streichung oder Ausschluss eines
Mitgliedes
(I) Der Vorstand kann ein Mitglied von
der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seiner
Beitragsverpflichtung nicht nachkommt oder mit der Zahlung von Umlagen im
Rückstand ist. Der Beschluss wird dem Mitglied
mitgeteilt.
(II) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das
Ansehen oder die Interessen schädigt. Der Antrag kann von jedem Mitglied
schriftlich gestellt werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden. Der
Beschluss ist schriftlich zu begründen und ist dem Mitglied zuzusenden. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an
die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats die
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über die Berufung
entscheidet.
§ 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(I) Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens
5 Mitgliedern; er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand
bestimmt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden, zwei stellvertretende
Vorsitzende und einen Schatzmeister. Als der gesetzliche Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
einzelvertretungsberechtigt.
(II) Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
(III) Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Verbandes. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ihm obliegt
die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Entstehende Aufwendungen werden
erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Der
Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der Vorstand ist zuständig
für den Abschluss und die Kündigung von
Anstellungsverträgen.
(IV) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(V) Der
Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§
9 Mitgliederversammlung
(I) Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes
2. Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
3. Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung
der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages
und der Umlagen
4. Wahl der
mindestens 3 Delegierten sowie mindestens 1 Nachfolgekandidaten zur
Dachverbandskonferenz
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen
6. alle sonstigen ihr vom
Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten
7. Beschlussfassung über die Auflösung des
Verbandes
(II) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
(III)
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangt.
(IV) Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(V) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Schlussbestimmungen - Auflösung des Verbandes
(I)
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(II) Soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(III)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder
werden, sollte sich in der Satzung eine Lücke herausstellen,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der
Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder
fehlenden Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem Gewollten der
Vertragspartner zum Zeitpunkt der Satzungsbeschließung
möglichst nahe kommt.
Beschlossen auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 07.12.2001
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