Offener Wirtschaftsverband von klein- und mittelständischen Unternehmern, Freiberuflern und Selbstständigen
in Berlin und Brandenburg e.V.

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FINANZORDNUNG
des Offenen Wirtschaftsverbandes von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V. (OWUS)

1. GRUNDPRINZIPIEN DER FINANZIERUNG UND DER FINANZARBEIT DES OWUS

1.1. Grundlage der Finanzarbeit und der Verwaltung des Vermögens des OWUS sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sowie die Satzung des OWUS, die Beschlüsse des Verbandsvorstandes, Effektivität, Sparsamkeit und Ordnungsmäßigkeit sind Grundprinzipien der Finanzpolitik des Verbandes.

1.2. Der Vorstand ist für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Einmal jährlich ist der Vorstand verpflichtet, Rechenschaft über die Finanzarbeit zu legen. Jahresabschlüsse sind bei der Mitgliederversammlung vom jeweils zuständigen Vorstand zu bestätigen.

1.3. Zur Gewährleistung der politischen und ökonomischen Handlungsfähigkeit des Verbandes verwirklicht der OWUS das Prinzip der Eigenfinanzierung. Das bedeutet grundsätzlich, die Ausgaben des Verbandes sind durch die eigenen Einnahmen zu decken.

1.4. Einnahmequellen des Verbandes sind die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Durch politische Arbeit sind die stabile Realisierung der Beitragseinnahmen und die konsequente Durchsetzung der Beitragsrichtlinie zu verwirklichen.

 

2. RICHTLINIE FÜR DIE BEITRAGSKASSIERUNG DES OWUS

2.1. Auf der Grundlage der Satzung des Verbandes sind die Mitglieder zur regelmäßigen Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und richtet sich nach dem Vorjahresumsatz des Unternehmens oder der selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit.

2.2. Die Beiträge gelten wie folgt:
2.2.1. Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 €.
2.2.2. Ab 01.01.2002 gelten folgende Euro-Beiträge:

Der laufende Mitgliedsbeitrag wird gestaffelt erhoben:

Jahresumsatz Monatsbeitrag
bis 125.000 € 15,00 €
bis 250.000 € 20,00 €
bis 400.000 € 25,00 €
bis 500.000 € 30,00 €
bis 2.500.000 € 40,00 €
bis 5.000.000 € 55,00 €
bis 8.000.000 € 70,00 €
über 8.000.000 € 80,00 €

2.2.3. Die fördernde Mitgliedschaft beträgt im Jahresbeitrag mindestens 30,00 €. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht.

2.3. Jedes Mitglied berechnet seinen Beitrag selbstständig und auf freiwilliger Basis. Freiwillige Höhereinstufungen sind möglich.

2.4. Jedes Mitglied hat bei Liquiditätsproblemen die Möglichkeit, auf persönlichen Antrag vom Vorstand die Beitragszahlung bis zu zwei Jahren gestundet oder erlassen zu bekommen.

2.5. Bei einem unbegründeten Beitragsrückstand ab 3 Monaten ruhen die Mitgliedsrechte.

2.6. Jedes Mitglied entscheidet, ob es seinen Beitrag vierteljährlich, halbjährlich oder als Jahresbeitrag entrichtet. Die Beitragszahlung erfolgt per Bankeinzugsermächtigung beim zuständigen Vorstand oder durch Dauerauftrag an die Hausbank des Mitglieds. Die Beitragserhebung über Rechnungslegung ist in Ausnahmefällen möglich. Der Beitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten.

 

3. GRUNDSÄTZE FÜR DEN UMGANG MIT DEN VERBANDSFINANZEN SOWIE FÜR DIE NACHWEISFÜHRUNG UND ABRECHNUNG DER FINANZIELLEN MITTEL

3.1. Finanzielle Absicherung politischer bzw. ökonomischer Entscheidungen und Maßnahmen

3.1.1. Vor Beschlussfassungen bzw. Entscheidungen des Vorstandes zu politischen Aufgaben oder ökonomischen Maßnahmen sind grundsätzlich die finanziellen Voraussetzungen und Konsequenzen zu prüfen und festzulegen. Zu politischen bzw. ökonomischen Maßnahmen, die finanzielle Mittel erfordern, sind Finanzpläne auszuarbeiten und zu bestätigen.

3.1.2. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten der jeweiligen Vorstände sind grundsätzlich der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Sie sind auch gemeinsam berechtigt, weitere Verfügungen zu erteilen.

3.2. Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel
3.2. 1.Es besteht die Pflicht zur Buchführung auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

3.2.1. Beim Schatzmeister ist der Nachweis über alle Mitglieder, die Beitrag entrichten, sowie über alle Spenderinnen und Spender mit Name, Vorname und Anschrift zu führen. Über die vereinnahmten Beiträge stellen die jeweiligen Vorstände auf Wunsch für das betreffende Kalenderjahr Bescheinigungen für das Finanzamt aus.

 

4. SCHLUSSBESTIMMUNG

Die vorliegende Finanzordnung tritt mit der Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.12.2001 im OWUS - Landesverband Berlin und Brandenburg in Kraft.

gez. Rolf Kutzmutz gez. Andrej Philipp
Vorstandsvorsitzender Schatzmeister

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