Geschäftsordnung

des Offenen Wirtschaftsverbandes von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V. (OWUS)

§ 1 Geltungsbereich, Auslegung

1.
Die Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlungen des Offenen Wirtschaftsverbandes von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in Berlin-Brandenburg e.V. (OWUS).

2.
Der Vorsitzende legt die Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2 Einberufung, Tagesordnung

1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinen Stellvertretern einberufen. Im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern bestimmt der Vorsitzende Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung

2.
Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Tätigkeits-/Aufgabenbereich des Vereins gehören.

3.
Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitgliedes (spätestens am 6. Arbeitstag vor der Versammlung) müssen weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4.
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 3 Verhandlungsleitung

Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann die Verhandlungsleitung an ein anderes Mitglied des Vorstandes delegieren.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahl

1.
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest.
Die Anwesenheit wird durch eine Teilnehmerliste dokumentiert.

2.
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 25 % der Mitglieder versammelt sind und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.




3.
Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahl. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit.

4.
Die Beschlussfähigkeit kann nur bis zum Beginn der Abstimmung  oder der Wahl gerügt werden.

§ 5 Beratungsablauf

1.
Nach dem Aufruf eines Tagungsordnungspunktes eröffnet der Versammlungsleiter die Beratung zur Sache. Er kann verlangen, dass Anträge schriftlich formuliert werden. Zulässig sind nur Anträge zu Tagesordnungspunkten.

2.
Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Rednerliste aufgenommen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Er kann einem Antragsteller, sich selbst oder einen Sachverständigen außerhalb der Rednerliste berücksichtigen und aus Gründen des Sachzusammenhangs von der Listenreihenfolge abweichen. Will ein Mitglied eine persönliche Erklärung abgeben, so hat der Versammlungsleiter ihm nach Abschluss des Laufenden und vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes das Wort zu erteilen.

3.
Die Rednerliste wird unterbrochen durch Anträge zur Geschäftsordnung.

§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung

1.
Anträge zur Geschäftsordnung sind Verfahrensanträge, insbesondere Anträge auf

-    Feststellung eines Verfahrensfehlers
-    Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden gem. § 4 Abs. 2
-    Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
-    Vertagung eines Tagungsordnungspunktes
-    Nichtbefassung
-    Bildung eines Ausschusses
-    Unterbrechung der Sitzung
-    Übergang zur Tagesordnung
-    Beschränkung der Redezeit
-    Schließung der Rednerliste
-    Schluss der Debatte
-    sofortige Abstimmung
-    namentliche Abstimmung
-    geheime Abstimmung
-    sachliche Richtigstellung
-    Aussprache vor einer Wahl.

2.
Über die Geschäftsordnungsanträge wird nach einer Gegenrede abgestimmt. Erhebt sich kein Widerspruch, gilt der Antrag als angenommen.


§ 7 Abstimmungsarten

1.
Die Mitglieder stimmen in der Regel offen durch Handzeichen ab.


2.
Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

3.
Über Personalangelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn ein Mitglied es verlangt.

§ 8 Gegenstand der Abstimmung

Der Vorsitzende formuliert nötigenfalls abschließend den Antrag, über den abzustimmen ist. Erhebt sich Widerspruch gegen die Formulierung, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Reihenfolge der Abstimmung

1.
Liegen zu einem Antrag Änderungsanträge vor, so ist zunächst über diese und dann über den Hauptantrag zu befinden.

2.
Liegen zu einem Gegenstand mehrere selbstständige Anträge (alternative Hauptanträge) vor, so ist zunächst, soweit erforderlich, hinsichtlich sämtlicher Anträge nach Abs. 1 zu verfahren. Sodann wird über die Anträge in einer Abstimmung entschieden; erhält bei mehr als zwei Anträgen keiner die absolute Mehrheit, so ist ein Stichentscheid zwischen den beiden Anträgen herbeizuführen, die die meisten Stimmen erhielten.

3.
In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Anträge, über die gem. Abs. 1 und 2 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitwirkungsrechte während der Abstimmung

Während der Abstimmung ruht das Rede- und Antragsrecht.

§ 11 Mehrheit

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12 Abschluss der Abstimmung

Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt. Wenn ein Mitglied der Versammlung unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Zählung der Stimmen anmeldet, so ist die Abstimmung sofort und nur zweimal zu wiederholen.




§ 13 Wahlen

1.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung geht der Wahl eine Aussprache voraus.

2.
Wahlen werden entsprechend der jeweiligen Wahlordnung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat.

§ 14 Protokoll

1.
Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, den Namen des Vorsitzenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.

2.
Auf Verlangen eines Mitglieds muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden.

3.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

4.
Anträge auf Ergänzung oder Berichtigung müssen innerhalb von 7 Werktagen nach Versendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingereicht werden. Lehnt der Vorsitzende die Berichtigung ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen oder geändert.

Berlin, den 15. 11. 2002


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Rolf Kutzmutz
Vorsitzender


...................................................
Renate Vehlow
Geschäftsführerin

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