Geschäftsordnung
des Offenen
Wirtschaftsverbandes von klein- und mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern
und Selbstständigen in Berlin und Brandenburg e.V. (OWUS)
§ 1
Geltungsbereich, Auslegung
1.
Die Geschäftsordnung gilt für die
Mitgliederversammlungen des Offenen Wirtschaftsverbandes von klein- und
mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in
Berlin-Brandenburg e.V. (OWUS).
2.
Der Vorsitzende legt die
Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 2 Einberufung, Tagesordnung
1.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinen Stellvertretern
einberufen. Im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern bestimmt der
Vorsitzende Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung
2.
Die
Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel ihrer
Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der
Verhandlungsgegenstand muss zum Tätigkeits-/Aufgabenbereich des Vereins
gehören.
3.
Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitgliedes (spätestens am
6. Arbeitstag vor der Versammlung) müssen weitere Punkte in die Tagesordnung
aufgenommen werden.
4.
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"
dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 3
Verhandlungsleitung
Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung. Er handhabt
die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann die Verhandlungsleitung an ein
anderes Mitglied des Vorstandes delegieren.
§ 4 Beschlussfähigkeit,
Abstimmung, Wahl
1.
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der
Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest.
Die Anwesenheit wird durch eine
Teilnehmerliste dokumentiert.
2.
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder versammelt sind und die Sitzung ordnungsgemäß
geleitet wird.
3.
Die Mitgliederversammlung beschließt
durch Abstimmung und Wahl. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
mitgezählt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der
Berechnung der Mehrheit.
4.
Die Beschlussfähigkeit kann nur bis zum
Beginn der Abstimmung oder der Wahl gerügt werden.
§ 5
Beratungsablauf
1.
Nach dem Aufruf eines Tagungsordnungspunktes
eröffnet der Versammlungsleiter die Beratung zur Sache. Er kann verlangen, dass
Anträge schriftlich formuliert werden. Zulässig sind nur Anträge zu
Tagesordnungspunkten.
2.
Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres
Eingangs in die Rednerliste aufgenommen. Das Wort erteilt der
Versammlungsleiter. Er kann einem Antragsteller, sich selbst oder einen
Sachverständigen außerhalb der Rednerliste berücksichtigen und aus Gründen des
Sachzusammenhangs von der Listenreihenfolge abweichen. Will ein Mitglied eine
persönliche Erklärung abgeben, so hat der Versammlungsleiter ihm nach Abschluss
des Laufenden und vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes das Wort zu
erteilen.
3.
Die Rednerliste wird unterbrochen durch Anträge zur
Geschäftsordnung.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
1.
Anträge
zur Geschäftsordnung sind Verfahrensanträge, insbesondere Anträge
auf
- Feststellung eines
Verfahrensfehlers
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
durch den Vorsitzenden gem. § 4 Abs. 2
- Änderung der
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
- Vertagung eines
Tagungsordnungspunktes
- Nichtbefassung
-
Bildung eines Ausschusses
- Unterbrechung der
Sitzung
- Übergang zur Tagesordnung
-
Beschränkung der Redezeit
- Schließung der
Rednerliste
- Schluss der Debatte
-
sofortige Abstimmung
- namentliche
Abstimmung
- geheime Abstimmung
-
sachliche Richtigstellung
- Aussprache vor einer
Wahl.
2.
Über die Geschäftsordnungsanträge wird nach einer Gegenrede
abgestimmt. Erhebt sich kein Widerspruch, gilt der Antrag als
angenommen.
§ 7 Abstimmungsarten
1.
Die Mitglieder stimmen
in der Regel offen durch Handzeichen ab.
2.
Auf Antrag von
mindestens 10 Mitgliedern ist die Abstimmung geheim
vorzunehmen.
3.
Über Personalangelegenheiten wird geheim abgestimmt,
wenn ein Mitglied es verlangt.
§ 8 Gegenstand der Abstimmung
Der
Vorsitzende formuliert nötigenfalls abschließend den Antrag, über den
abzustimmen ist. Erhebt sich Widerspruch gegen die Formulierung, so entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Reihenfolge der
Abstimmung
1.
Liegen zu einem Antrag Änderungsanträge vor, so ist
zunächst über diese und dann über den Hauptantrag zu
befinden.
2.
Liegen zu einem Gegenstand mehrere selbstständige Anträge
(alternative Hauptanträge) vor, so ist zunächst, soweit erforderlich,
hinsichtlich sämtlicher Anträge nach Abs. 1 zu verfahren. Sodann wird über die
Anträge in einer Abstimmung entschieden; erhält bei mehr als zwei Anträgen
keiner die absolute Mehrheit, so ist ein Stichentscheid zwischen den beiden
Anträgen herbeizuführen, die die meisten Stimmen erhielten.
3.
In
Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Anträge, über die
gem. Abs. 1 und 2 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitwirkungsrechte während der
Abstimmung
Während der Abstimmung ruht das Rede- und
Antragsrecht.
§ 11 Mehrheit
Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der
Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
§ 12 Abschluss der Abstimmung
Der Vorsitzende
stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt. Wenn ein Mitglied
der Versammlung unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Zählung der
Stimmen anmeldet, so ist die Abstimmung sofort und nur zweimal zu
wiederholen.
§ 13 Wahlen
1.
Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung geht der Wahl eine Aussprache voraus.
2.
Wahlen
werden entsprechend der jeweiligen Wahlordnung vorgenommen. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat.
§ 14
Protokoll
1.
Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Zahl
der anwesenden Mitglieder, den Namen des Vorsitzenden, die behandelten
Gegenstände, die Beschlüsse sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
enthalten.
2.
Auf Verlangen eines Mitglieds muss seine Stellungnahme
zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden.
3.
Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
4.
Anträge auf Ergänzung oder Berichtigung müssen
innerhalb von 7 Werktagen nach Versendung des Protokolls beim Vorsitzenden
eingereicht werden. Lehnt der Vorsitzende die Berichtigung ab, so entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 15 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung
wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
beschlossen oder geändert.
Berlin, den 15. 11.
2002
...................................................
Rolf
Kutzmutz
Vorsitzender
...................................................
Renate
Vehlow
Geschäftsführerin
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